Meine Praxis erfüllt die jährliche Punktequalifikation für die Zulassung zu folgenden Krankenkassen:
- Knappschaft
- Techniker Krankenkasse TK
- BARMER GEK
- DAK-Gesundheit
- KKH Kaufmännische Krankenkasse
- hkk Handelskrankenkasse
- HEK Hanseatische Krankenkasse
- Landwirtschaftliche Krankenkasse
Daher werden einige unserer Leistungen von den genannten Krankenkassen bezahlt:
- Die Behandlung des Diabetischen Fußsyndroms
- Der Hausbesuch wird übernommen, wenn Sie aus medizinischen Gründen nicht zu uns kommen können. Ihr behandelnder Arzt kann dies auf der Heilmittelverordnung angeben.
Falls Ihr Arzt mit der Möglichkeit der Verordnung podologischer Therapie noch nicht vertraut ist, können Sie ihm das rechts abgebildete Muster mitbringen, auf dem die von den Krankenkassen geforderten Angaben im Wortlaut aufgeführt sind.
Die Verordnungsmenge ist begrenzt auf 3 mal bei der Erstverordnung und 3-6 mal bei den Folgeverordnungen.
Beachten Sie bitte Folgendes:
- Beginnen Sie die Behandlung, sofern der Arzt keine andere Vorgabe gemacht hat, spätestens 28 Kalendertage nach Ausstellung der Verordnung.
- Wenn Sie zuzahlungsbefreit sind, bringen Sie bitte zum ersten Termin Ihre gültige Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse als Kopie mit.
- Wenn ein Hausbesuch notwendig ist, achten Sie darauf, dass der Arzt bei Hausbesuch "Ja" angekreuzt hat.